Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Naturheilverfahren
Viele gesetzlich Versicherte sind der ausschließlichen Meinung, dass nur Privatpatienten die Kosten für die Heilpraktikerleistung ersetzt bekommen würden, grundsätzlich stimmt dies.
Erstattung von naturheilkundlichen Verfahren
Keine gesetzliche Krankenkasse zahlt genau das, was der Heilpraktiker dem Patienten in Rechnung stellt, viele gesetzliche Krankenversicherung ersetzen jedoch zumindest Behandlungsansätze aus dem Bereich der Naturheilkunde, wenn diese durch einen Arzt mit entsprechender Fortbildung durchgeführt werden. Viele gesetzlich Versicherte bleiben so unnötig auf Kosten sitzen, die ihnen eigentlich durch ihre gesetzliche Krankenkasse ersetzt werden könnten. Behandlungen eines Heilpraktikers haben ihren Preis, einige der vom Heilpraktiker angewandten Verfahren sind jedoch mittlerweile auch im Leistungskatalog der Krankenkassen aufgeführt und daher erstattungsfähig. Auch wenn der Heilpraktiker direkt nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet wird (eine gesetzliche Vorgabe untersagt dies), so werden zumindest einige der von Heilpraktikern genutzten ganzheitlichen Behandlungsverfahren durch Ärzte, die auf Naturheilkunde spezialisiert sind, zwischenzeitlich von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
Früher grundsätzlich keine Erstattung
Zu früheren Zeiten erstatteten die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich keine Naturheilverfahren, zwischenzeitlich haben einige Krankenkassen diese Handlungsweise jedoch zumindest hinsichtlich der naturheilkundlichen Methoden überdacht und erstatten die vollen Beträge oder zumindest Teilbeträge der ganzheitlichen Behandlung durch einen Arzt. Insbesondere Behandlungen auf dem Allergiesektor werden vielfach von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die sonst für klassisch-medizinische Verfahren aufzuwendenden Krankheitskosten wären um ein Vielfaches höher als es diejenigen beim Heilpraktiker oder beim Facharzt für Naturheilkunde sind. Aus diesem Grunde gehen immer mehr gesetzliche Krankenkassen dazu über, wissenschaftlich fundierte Behandlungen zu erstatten.
Wechsel der Kasse kann helfen
Ein Blick in den Leistungskatalog der Krankenkasse lohnt sich daher in jedem Fall. Im Zweifel kann auch ein Wechsel der Krankenkasse angeraten werden, grundsätzlich sind die Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse jedoch Einzelfallentscheidungen, ein generelles Leistungsrecht kann hieraus in der Regel nicht abgeleitet werden. Für den Bereich der Akupunktur gibt es zwischenzeitlich jedoch sogar einen Beschluss des „Gemeinsamen Bundesausschusses“ (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen, der Beschluss besagt, dass aufgrund wissenschaftlicher Studien zumindest bei chronischen Schmerzen im Kniegelenk und im Bereich der Lendenwirbelsäule die Akupunktur eine generelle Kassenleistung ist. Diese ist jedoch auf die Tätigkeit des Arztes mit Zusatzausbildung für die Akupunktur beschränkt, das bedeutet, ein Heilpraktiker muss von der Kasse nicht bezahlt werden, wohl aber ein Arzt mit Akupunkturfortbildung. Gleiches gilt für andere im Leistungskatalog aufgeführte Kassenleistungen.